Bauanzeigen

Gemäß § 25 OÖ Bauordnung 1994 idgF sind unter anderem folgende Bauvorhaben anzeigepflichtig:

  • Die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von a) Hauskanalanlage bis zum Anschluss an den öffentlichen Kanal und b) Düngersammelanlagen einschließlich geschlossener Jauche- und Güllegruben land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
  • Die Verglasung von Balkonen und Loggien sowie die Herstellung von Wintergärten
  • Die Herstellung von Schwimm- und sonstigen Wasserbecken mit einer Tiefe von mehr als 1,50 Meter oder mit einer Wasserfläche von mehr als 35 m²
  • Die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen (eingeschossigen) Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 12 m²
  • Die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von Fahrsilos mit Bodenplatte, Umfassungswänden von mehr als 1,50 Meter Höhe und allfälliger Überdachung

und einiges mehr.

Die Bauanzeige ist beim Marktgemeindeamt einzubringen. Weiters ist eine detaillierte Skizze bzw. ein Plan und eine Beschreibung des Bauvorhabens erforderlich.

Gebühren: 

  • € 14,30Stempelgebühr für die Anzeige
  • € 3,90Stempelgebühr pro Baubeschreibung
  • € 7,80 Stempelgebühr pro Plan bzw. Skizze

Die Verwaltungsabgabe richtet sich nach dem Bauvorhaben.

 

Zuständig