Bauanzeigen

Folgende Bauvorhaben sind gem. § 25 OÖ Bauordnung 1994 anzeigepflichtig – das bedeutet, sie müssen der Gemeinde gemeldet werden, bevor mit der Ausführung begonnen wird:

Dazu zählen unter anderem:

  • Änderungen der Nutzung von Gebäuden, wenn diese die Statik, den Brandschutz oder hygienische Bedingungen beeinflussen können,
  • umfangreichere Renovierungen oder Änderungen an Gebäuden, die das Ortsbild oder wesentliche bauliche Eigenschaften verändern,
  • die Errichtung oder Änderung bestimmter Anlagen wie Hauskanäle, Senkgruben oder Düngersammelanlagen,
  • die Verglasung von Balkonen oder Loggien sowie der Bau von Wintergärten,
  • Schwimm- oder Löschteiche bzw. Wasserbecken mit über 1,50 m Tiefe oder mehr als 50 m² Wasserfläche,
  • Geländeveränderungen im Bauland über 1,50 m Höhenunterschied,
  • eingeschossige Nebengebäude bis 35 m²
  • Schutzdächer (zB Carports...) bis 50 m² (Seitenwände dürften zu max. 50 % geschlossen sein)
  • Fahrsilos mit über 50 m² Bodenfläche, 
  • der Abbruch von Gebäudeteilen, sofern keine Bewilligungspflicht besteht,
  • versiegelte Flächen über 1000 m² (z. B. durch Asphalt oder Beton),
  • freistehende oder Stützmauern ab 1,50 m Höhe,
  • Lärmschutzwände mit mehr als 3 m Höhe.

Bitte beachten Sie: Die Anzeige muss gemeinsam mit einer detaillierten Skizze bzw. Anzeigeplan und einer Baubeschreibung vor Baubeginn bei der Gemeinde eingebracht werden. 

Gebühren:  

  • € 14,30 Stempelgebühr für die Anzeige
  • € 3,90 Stempelgebühr pro Baubeschreibung
  • € 7,80 Stempelgebühr pro Plan bzw. Skizze

Die Verwaltungsabgabe richtet sich nach dem Bauvorhaben.

 

Zuständig