Folgende Bauvorhaben sind gem. § 25 OÖ Bauordnung 1994 anzeigepflichtig – das bedeutet, sie müssen der Gemeinde gemeldet werden, bevor mit der Ausführung begonnen wird:
Dazu zählen unter anderem:
- Änderungen der Nutzung von Gebäuden, wenn diese die Statik, den Brandschutz oder hygienische Bedingungen beeinflussen können,
- umfangreichere Renovierungen oder Änderungen an Gebäuden, die das Ortsbild oder wesentliche bauliche Eigenschaften verändern,
- die Errichtung oder Änderung bestimmter Anlagen wie Hauskanäle, Senkgruben oder Düngersammelanlagen,
- die Verglasung von Balkonen oder Loggien sowie der Bau von Wintergärten,
- Schwimm- oder Löschteiche bzw. Wasserbecken mit über 1,50 m Tiefe oder mehr als 50 m² Wasserfläche,
- Geländeveränderungen im Bauland über 1,50 m Höhenunterschied,
- eingeschossige Nebengebäude bis 35 m²
- Schutzdächer (zB Carports...) bis 50 m² (Seitenwände dürften zu max. 50 % geschlossen sein)
- Fahrsilos mit über 50 m² Bodenfläche,
- der Abbruch von Gebäudeteilen, sofern keine Bewilligungspflicht besteht,
- versiegelte Flächen über 1000 m² (z. B. durch Asphalt oder Beton),
- freistehende oder Stützmauern ab 1,50 m Höhe,
- Lärmschutzwände mit mehr als 3 m Höhe.
Bitte beachten Sie: Die Anzeige muss gemeinsam mit einer detaillierten Skizze bzw. Anzeigeplan und einer Baubeschreibung vor Baubeginn bei der Gemeinde eingebracht werden.
Gebühren:
- € 14,30 Stempelgebühr für die Anzeige
- € 3,90 Stempelgebühr pro Baubeschreibung
- € 7,80 Stempelgebühr pro Plan bzw. Skizze
Die Verwaltungsabgabe richtet sich nach dem Bauvorhaben.