Marktgemeinde St. Leonhard bei Freistadt
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LangtitelBundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG)(NR: GP XXI RV 990 AB 1055 S. 97. BR: 6614 AB 6615 S. 686.)StF: BGBl. I Nr. 66/2002
Präambel/Promulgationsklausel Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Verein§ 2. Gründung des Vereins§ 3. Statuten§ 4. Name, Sitz§ 5. Organe, Prüfer§ 6. Geschäftsführung, Vertretung§ 7. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen§ 8. Streitschlichtung§ 9. Vereinsbehörden, Verfahren§ 10. Vereinsversammlungen
2. Abschnitt Entstehung des Vereins
§ 11. Anzeige der Vereinserrichtung§ 12. Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist§ 13. Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit§ 14. Änderung der Statuten, der organschaftlichen Vertreter und der Vereinsanschrift
3. Abschnitt Vereinsregister und Datenverwendung
§ 15. Verwendung sensibler Daten§ 16. Lokales Vereinsregister§ 17. Erteilung von Auskünften§ 18. Zentrales Vereinsregister§ 19. Verwendung der Daten des Zentralen Vereinsregisters
4. Abschnitt Vereinsgebarung
§ 20. Informationspflicht§ 21. Rechnungslegung§ 22. Qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine
5. Abschnitt Haftung
§ 23. Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins§ 24. Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein§ 25. Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins§ 26. Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein
6. Abschnitt Beendigung des Vereins
§ 27. Ende der Rechtspersönlichkeit§ 28. Freiwillige Auflösung§ 29. Behördliche Auflösung§ 30. Abwicklung, Nachabwicklung
7. Abschnitt Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31. Strafbestimmung§ 32. Verweisungen§ 33. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen§ 34. Vollziehung
Verein
§ 1. (1) Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist einfreiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statutenorganisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zurVerfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. DerVerein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1). (2) Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. DasVereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendetwerden. (3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für solche Zusammenschlüsse,die nach anderen gesetzlichen Vorschriften in anderer Rechtsformgebildet werden müssen oder auf Grund freier Rechtsformwahl nachanderen gesetzlichen Vorschriften gebildet werden. (4) Ein Zweigverein ist ein seinem Hauptverein statutarischuntergeordneter Verein, der die Ziele des übergeordnetenHauptvereins mitträgt. Eine Zweigstelle (Sektion) ist eine rechtlichunselbständige, aber weitgehend selbständig geführte,organisatorische Teileinheit eines Vereins. (5) Ein Verband ist ein Verein, in dem sich in der Regel Vereinezur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen. EinDachverband ist ein Verein zur Verfolgung gemeinsamer Interessen vonVerbänden.
Gründung des Vereins
§ 2. (1) Die Gründung eines Vereins umfasst seine Errichtung undseine Entstehung. Der Verein wird durch die Vereinbarung vonStatuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht alsRechtsperson mit Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 1 oder mitfrüherer Erlassung eines Bescheids gemäß § 13 Abs. 2. (2) Die ersten organschaftlichen Vertreter des errichteten Vereinskönnen vor oder nach der Entstehung des Vereins bestellt werden.Erfolgt die Bestellung erst nach der Entstehung des Vereins, sovertreten die Gründer bis zur Bestellung der organschaftlichenVertreter gemeinsam den entstandenen Verein. (3) Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres ab seinerEntstehung organschaftliche Vertreter bestellt, so ist er von derVereinsbehörde aufzulösen. Die Frist ist von der Vereinsbehörde aufAntrag der Gründer zu verlängern, wenn diese glaubhaft machen, dasssie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihrVerschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten. (4) Für Handlungen im Namen des Vereins vor seiner Entstehunghaften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand(Gesamtschuldner). Rechte und Pflichten, die im Namen des Vereinsvor seiner Entstehung von den Gründern oder von bereits bestelltenorganschaftlichen Vertretern begründet wurden, werden mit derEntstehung des Vereins für diesen wirksam, ohne dass es einerGenehmigung durch Vereinsorgane oder Gläubiger bedarf.
Statuten
§ 3. (1) Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründernund den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungenberufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei. (2) Die Statuten müssen jedenfalls enthalten: 1. den Vereinsnamen, 2. den Vereinssitz, 3. eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks, 4. die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel, 5. Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft, 6. die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder, 7. die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt, 8. die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode, 9. die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane, 10. die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, 11. Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung. (3) Das Leitungsorgan eines Vereins ist verpflichtet, jedemVereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszufolgen.
Name, Sitz
§ 4. (1) Der Name des Vereins muss einen Schluss auf denVereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein.Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oderRechtsformen müssen ausgeschlossen sein. (2) Der Sitz des Vereins muss im Inland liegen. Als Sitz ist derOrt zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächlicheHauptverwaltung hat.
Organe, Prüfer
§ 5. (1) Die Statuten haben jedenfalls Organe zur gemeinsamenWillensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung) sowiezur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nachaußen (Leitungsorgan) vorzusehen. (2) Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle vier Jahreeinzuberufen. Der gemeinsame Wille der Mitglieder kann auch imRahmen eines Repräsentationsorgans (Delegiertenversammlung) gebildetwerden. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsorgandie Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. (3) Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen.Zu seinen Mitgliedern dürfen nur natürliche Personen bestelltwerden. Mit der Geschäftsführung und der Vertretung können auchmehrere beziehungsweise verschiedene Vereinsorgane betraut sein.Innerhalb eines Vereinsorgans können die Geschäfte undVertretungsaufgaben auch aufgeteilt werden. (4) Sehen die Statuten ein Aufsichtsorgan vor, so muss dieses ausmindestens drei natürlichen Personen bestehen. Seine Bestellungobliegt der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder einesAufsichtsorgans müssen unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfenkeinem Organ mit Ausnahme der Mitgliederversammlung angehören,dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist. Sehen die Statuteneines Vereins, der zwei Jahre lang im Durchschnitt mehr alsdreihundert Arbeitnehmer hat, ein Aufsichtsorgan vor, so müssen ihmzu einem Drittel Arbeitnehmer angehören. Der jeweilige Durchschnittbestimmt sich nach den Arbeitnehmerzahlen an den jeweiligenMonatsletzten innerhalb des vorangegangenen Rechnungsjahrs. DasLeitungsorgan hat jeweils zum Jahresletzten die Durchschnittsanzahlfestzustellen und dem Aufsichtsorgan mitzuteilen. Im Übrigen sinddie §§ 110 und 132 ArbVG sinngemäß anzuwenden. (5) Jeder Verein hat mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen,ein großer Verein im Sinne des § 22 Abs. 2 einen Abschlussprüfer.Rechnungsprüfer wie Abschlussprüfer müssen unabhängig und unbefangensein, Abs. 4 vierter Satz gilt sinngemäß. Sofern die Statuten nichtanderes vorsehen, wird der Abschlussprüfer für ein Rechnungsjahrbestellt. Die Auswahl der Rechnungsprüfer und des Abschlussprüfersobliegt der Mitgliederversammlung. Ist eine Bestellung noch vor dernächsten Mitgliederversammlung notwendig, so hat das Aufsichtsorgan,fehlt ein solches, das Leitungsorgan den oder die Prüferauszuwählen.
Geschäftsführung, Vertretung
§ 6. (1) Sehen die Statuten nicht anderes vor, so istGesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hiefür genügt im Zweifel einfacheStimmenmehrheit. (2) Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist auchGesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven Vertretung des Vereinssind die Organwalter allein befugt. (3) Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frageder Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüberunbeschränkbar. In den Statuten vorgesehene Beschränkungen wirkennur im Innenverhältnis. (4) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfteeines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein (Insichgeschäfte)bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oderGeschäftsführung befugten Organwalters.
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
§ 7. Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhaltund Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten.Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig,sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlichangefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffeneVereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.
Streitschlichtung
§ 8. (1) Die Statuten haben vorzusehen, dass Streitigkeiten ausdem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragensind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nichtfrüher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf vonsechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung derordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichtskann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nachden §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird. (2) Die Statuten haben die Zusammensetzung und die Art derBestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unterBedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln. Den Streitparteienist beiderseitiges Gehör zu gewähren.
Vereinsbehörden, Verfahren
§ 9. (1) Vereinsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist inerster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichenWirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese. (2) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetzentscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz. (3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderesbestimmt ist (§ 19 Abs. 2), nach dem in den Statuten angegebenenVereinssitz.
Vereinsversammlungen
§ 10. Für Versammlungen, die von einem Verein abgehalten werden,gilt das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, mit derMaßgabe, dass die Mitglieder des Vereins als geladene Gäste gemäߧ 2 Abs. 1 dieses Gesetzes anzusehen sind.
Anzeige der Vereinserrichtung
§ 11. Die Errichtung eines Vereins (§ 2 Abs. 1) ist derVereinsbehörde von den Gründern oder den bereits bestelltenorganschaftlichen Vertretern unter Angabe ihres Namens, ihresGeburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungenmaßgeblichen Anschrift (§ 4 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) miteinem Exemplar der vereinbarten Statuten schriftlich anzuzeigen.Bereits bestellte organschaftliche Vertreter haben zudem ihreFunktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung anzugeben. Sofernbereits vorhanden, ist auch die für Zustellungen maßgeblicheAnschrift des Vereins bekannt zu geben.
Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist
§ 12. (1) Die Vereinsbehörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungendes Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze derMenschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheidzu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird,wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seinerOrganisation gesetzwidrig wäre. (2) Eine Erklärung gemäß Abs. 1 muss ohne unnötigen Aufschub,spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen derErrichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde schriftlichund unter Angabe der Gründe erfolgen. (3) Ergibt eine erste Prüfung der vorgelegten StatutenAnhaltspunkte dafür, dass der Verein nach seinem Zweck, seinem Namenoder seiner Organisation gesetzwidrig sein könnte, so kann dieVereinsbehörde, wenn dies zur Prüfung dieser Fragen im Interesseeines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, die inAbs. 2 angeführte Frist mit Bescheid auf längstens sechs Wochenverlängern. (4) Ein Bescheid gemäß Abs. 3 muss ohne unnötigen Aufschubschriftlich und unter Angabe der Gründe erlassen werden. Gegen einensolchen Bescheid ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. (5) Ein Bescheid gemäß Abs. 1 gilt hinsichtlich der in Abs. 2angeführten und allenfalls gemäß Abs. 3 verlängerten Frist auch dannals rechtzeitig erlassen, wenn seine Zustellung innerhalb dieserFrist an der in der Errichtungsanzeige angegebenen Abgabestelleversucht worden ist.
Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit
§ 13. (1) Ergeht binnen vier, im Fall einer Verlängerung gemäߧ 12 Abs. 3 binnen längstens sechs Wochen nach Einlangen derErrichtungsanzeige keine Erklärung gemäß § 12 Abs. 1, so gilt dasSchweigen der Vereinsbehörde als Einladung zur Aufnahme derVereinstätigkeit. Der mit Fristablauf entstandene Verein (§ 2Abs. 1) kann seine Tätigkeit beginnen. Die Vereinsbehörde hat denAnzeigern eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und einen Auszugaus dem Vereinsregister zu übermitteln. (2) Schon vor Fristablauf kann an die Anzeiger mit Bescheid eineausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergehen,sobald die Vereinsbehörde zu einer Erklärung gemäß § 12 Abs. 1keinen Anlass sieht. Der Einladung ist eine unbeglaubigte Abschriftder Statuten und ein Auszug aus dem Vereinsregister anzuschließen.Gegen einen solchen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig.
Änderung der Statuten, der organschaftlichen Vertreter und der Vereinsanschrift
§ 14. (1) Die §§ 1 bis 13 gelten sinngemäß auch fürStatutenänderungen. Ein Vereinsregisterauszug ist nur dann zuübermitteln, wenn sich durch die Statutenänderung der Registerstandgeändert hat. (2) Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unterAngabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihresGeburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungenmaßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnisjeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehördebekannt zu geben. (3) Der Verein hat der Vereinsbehörde auch jede Änderung seinerfür Zustellungen maßgeblichen Anschrift binnen vier Wochenmitzuteilen.
Verwendung sensibler Daten
§ 15. Personenbezogene Daten gemäß § 16 Abs. 1 dürfen dieVereinsbehörden im Interesse der Offenlegung der für denRechtsverkehr bedeutsamen Tatsachen sowie im Interesse derAusschließlichkeit der Vereinsnamen (§ 4 Abs. 1) auch dannverwenden, wenn es sich im Hinblick auf den aus seinem Namenerschließbaren Zweck eines Vereins (§ 4 Abs. 1) um besondersschutzwürdige Daten im Sinne von § 4 Z 2 DSG 2000, BGBl. I Nr.165/1999, handelt.
Lokales Vereinsregister
§ 16. (1) Die Vereinsbehörden erster Instanz haben für die inihrem örtlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine folgendeVereinsdaten in einem Register evident zu halten: 1. den Namen der örtlich zuständigen Vereinsbehörde erster Instanz; 2. den Namen des Vereins; 3. die ZVR-Zahl des Vereins gemäß § 18 Abs. 3; 4. das Datum des Entstehens des Vereins; 5. den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins; 6. die statutenmäßige Regelung der Vertretung des Vereins; 7. die Funktion und den Namen der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe den Namen der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer; 8. das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer; 9. die für den Bereich des Vereinswesens erstellte verwaltungsbereichsspezifische Personenkennzeichnung der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe die Personenkennzeichnung der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer; 10. den Beginn der Vertretungsbefugnis der organschaftlichen Vertreter des Vereins und die statutenmäßige Dauer ihrer Funktionsperiode; 11. die Mitteilung des Abschlussprüfers im Sinne des § 22 Abs. 5 erster Satz; 12. die freiwillige Auflösung und die rechtskräftige behördliche Auflösung des Vereins; 13. die Abwicklung oder Nachabwicklung sowie den Namen des Abwicklers und den Beginn seiner Vertretungsbefugnis; 14. das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Abwicklers; 15. die für den Bereich des Vereinswesens erstellte verwaltungsbereichsspezifische Personenkennzeichnung des Abwicklers; 16. die Beendigung der Abwicklung oder Nachabwicklung; 17. das Bestehen einer Auskunftssperre. (2) Die Vereinsbehörde hat ihr bekannt gewordene Änderungeneingetragener Tatsachen gemäß Abs. 1 im Register entsprechendersichtlich zu machen, im Fall der Unzulässigkeit hat sie diebetreffende Eintragung zu löschen. Ersetzte oder gelöschteEintragungen werden dadurch zu historischen Eintragungen. Mit derEintragung einer Vereinsauflösung gemäß Abs. 1 Z 12, im Fall einerAbwicklung mit der Eintragung ihrer Beendigung gemäß Abs. 1 Z 16,endet die Rechtspersönlichkeit des Vereins (§ 27) und werden alleeingetragenen Tatsachen zu historischen Eintragungen. HistorischeEintragungen sind zu kennzeichnen, sie müssen lesbar und abfragbarbleiben. (3) Nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Ende der Rechtsfähigkeiteines Vereins hat die Vereinsbehörde alle im Vereinsregisterverarbeiteten Daten endgültig zu löschen. (4) Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einemVersehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftemBetrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlageberuhende Unrichtigkeiten einer Eintragung sind auf Antrag oder vonAmts wegen zu berichtigen. (5) Bei den Sicherheitsdirektionen geführte Evidenzenbeziehungsweise Datenanwendungen dürfen solange weitergeführtwerden, bis das Zentrale Vereinsregister seinen Betrieb aufnimmt.Die Sicherheitsdirektionen sind ermächtigt, bei In-Kraft-Tretendieses Bundesgesetzes verarbeitete Registerdaten im Sinne des Abs. 1an die Vereinsbehörden erster Instanz - soweit technisch möglich undsinnvoll - zu übermitteln. Die Vereinsbehörden erster Instanz sindermächtigt, ihnen übermittelte Daten für Zwecke ihres LokalenVereinsregisters zu verwenden.
Erteilung von Auskünften
§ 17. (1) Das Lokale Vereinsregister ist insofern ein öffentlichesRegister im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 DSG 2000, als dieVereinsbehörden erster Instanz auf Verlangen jedermann über die in§ 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 angeführten Daten eines nachseinem Namen oder seiner ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 3) bestimmten Vereins(Einzelabfrage) Auskunft zu erteilen haben, soweit nicht auf Grundeiner Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Abs. 6 vorzugehen ist. (2) Auskunft über die in § 16 Abs. 1 Z 8 und 14 angeführten Datensowie über historische Daten (§ 16 Abs. 2) eines Vereins istjedermann, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüberDritten gemäß Abs. 6 vorzugehen ist, nur auf ausdrücklichesVerlangen und nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigtenInteresses, an Private überdies nur bei Nachweis ihrer Identität zuerteilen. Dem Verein selbst ist auf sein Verlangen jedenfallsAuskunft zu erteilen; die Bestimmungen des § 26 DSG 2000 und dieBestimmungen der §§ 17 und 17a AVG über die Akteneinsicht bleibenunberührt. (3) Die Auskunft ergeht mündlich oder in Form einesVereinsregisterauszugs. Scheint der gesuchte Verein imVereinsregister nicht auf, so hat die Antwort zu lauten: "Es liegenüber den gesuchten Verein keine Daten für eineVereinsregisterauskunft vor". (4) Jeder im Vereinsregister eingetragene Verein kann im Falleiner außergewöhnlichen Gefährdung, insbesondere bei Vorliegensensibler Daten (§ 15) bei der Vereinsbehörde beantragen, dassAuskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). DemAntrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesseglaubhaft gemacht wird. Die Auskunftssperre kann für die Dauer vonhöchstens zwei Jahren verfügt oder verlängert werden. (5) Die Auskunftssperre ist zu widerrufen, sobald sichherausstellt, dass 1. sich der Antragsteller durch die Auskunftssperre rechtlichen Verpflichtungen entziehen will oder 2. der Grund für die Verfügung der Auskunftssperre weggefallen ist. (6) Soweit eine Auskunftssperre besteht, hat die Antwort zulauten: "Es liegen über den gesuchten Verein keine Daten für eineVereinsregisterauskunft vor." Eine Auskunft gemäß Abs. 1 oder 2 istdennoch zu erteilen, wenn der Auskunftswerber eine rechtlicheVerpflichtung des Betroffenen geltend machen kann. In einem solchenFall hat die Vereinsbehörde vor Erteilung der Auskunft denBetroffenen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung zugeben. (7) Auskünfte aus Statuten sind durch Einsichtgewährung oder nachMaßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten und gegenKostenersatz durch Herstellung von Ablichtungen oder Ausdrucken zuerteilen. (8) Wer eine Auskunft einholt darf darauf vertrauen, dass sierichtig ist, es sei denn, er kennt die Unrichtigkeit oder muss siekennen. Liegt die Ursache einer unrichtigen Auskunft auf Seite desVereins, so haftet bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungenausschließlich der Verein für den entstandenen Vertrauensschaden. (9) Auskünfte, die sich auf die Registerdaten aller oder mehrerernach anderen gemeinsamen Kriterien als ihrem Namen bestimmterVereine beziehen (Sammelabfrage), sind nicht zulässig. Sofern dieBehörden das Register automationsunterstützt führen, darf nichtvorgesehen werden, dass die Gesamtmenge der gespeicherten Daten nachanderen gemeinsamen Auswahlkriterien als dem Vereinsnamen geordnetwerden kann. Insbesondere darf die Auswählbarkeit der Vereinsdatenaus der Gesamtmenge nach dem Namen einer physischen Person nichtvorgesehen werden.
Zentrales Vereinsregister
§ 18. (1) Der Bundesminister für Inneres hat einautomationsunterstütztes Zentrales Vereinsregister (ZVR) alsInformationsverbundsystem im Sinne des § 4 Z 13 DSG 2000 zu führen,wobei der Bundesminister für Inneres sowohl die Funktion desBetreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters imSinne des § 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung ausübt.Datenschutzrechtliche Auftraggeber des ZVR sind die Vereinsbehördenerster Instanz. (2) Die Vereinsbehörden erster Instanz haben dem Bundesministerfür Inneres für die Zwecke des ZVR ihre Vereinsdaten gemäß § 16Abs. 1 Z 1 bis 17 im Weg der Datenfernübertragung zu überlassen;Näheres über die Vorgangsweise bei der Überlassung der Daten nachdem ersten Halbsatz und den Zeitpunkt, ab dem die jeweilszuständigen Behörden diese Überlassungen vorzunehmen haben, hat derBundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. (3) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherung derUnverwechselbarkeit der erfassten Vereine bei Führung des ZVR fürdie Vereinsbehörden jedem Verein eine fortlaufendeVereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) beizugeben, die keine Informationenüber den Betroffenen enthält. Die ZVR-Zahl ist der zuständigenVereinsbehörde erster Instanz rückzumelden.
Verwendung der Daten des Zentralen Vereinsregisters
§ 19. (1) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm für Zweckedes ZVR überlassenen Vereinsdaten so zu verarbeiten, dass derenAuswählbarkeit aus der gesamten Menge nur nach dem Vereinsnamen undder ZVR-Zahl der Vereine vorgesehen ist. (2) Das Zentrale Vereinsregister umfasst die Vereinsdaten gemäߧ 16 Abs. 1 Z 1 bis 17 und ist hinsichtlich der in § 16 Abs. 1 Z 1bis 7, 10 bis 13 und 16 genannten Daten ein öffentliches Register imSinne von § 17 Abs. 2 Z 2 DSG 2000. Für die Erteilung von Auskünftengilt § 17 sinngemäß. Auskünfte aus dem ZVR sind - abweichend von § 9Abs. 3 - unabhängig vom Sitz eines Vereins von jeder Vereinsbehördeerster Instanz zu erteilen. (3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist der Bundesministerfür Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der imZVR verarbeiteten Daten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und16 eines nach seinem Namen oder seiner ZVR-Zahl bestimmten Vereins,für den keine Auskunftssperre gemäß § 17 Abs. 4 besteht, im Weg desDatenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage). (4) Der Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebs des ZentralenVereinsregisters sowie Näheres über die Vorgangsweise bei dem inAbs. 1 bis 3 vorgesehenen Verwenden von Daten, die Voraussetzungen,insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter deneneine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 3 eingeräumt werden kann, sindvom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobeifür das Verwenden von Daten gemäß Abs. 3 insbesondere vorzusehenist, dass seitens des Empfängers sichergestellt wird, dass 1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf, 2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden, 3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Vereinsdaten durch Unbefugte getroffen werden, 4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden, 5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können, 6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden, 7. eine Dokumentation über die gemäß Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird. (5) Die Eröffnung der Abfrageberechtigung im ZentralenVereinsregister gemäß Abs. 3 ist vom Bundesminister für Inneres zuunterbinden, wenn 1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen, 2. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden, 3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder 4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird.
Informationspflicht
§ 20. Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in derMitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und diefinanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens einZehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hatdas Leitungsorgan eine solche Information den betreffendenMitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Rechnungslegung
§ 21. (1) Das Leitungsorgan hat dafür zu sorgen, dass dieFinanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Eshat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungsweseneinzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung derEinnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahrs hatdas Leitungsorgan innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- undAusgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. DasRechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, esdarf zwölf Monate nicht überschreiten. (2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins imHinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und diestatutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten abErstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. DasLeitungsorgan hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagenvorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit derRechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zubestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für denBestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oderAusgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 6 Abs. 4), ist besonderseinzugehen. (4) Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan und einemallenfalls bestehenden Aufsichtsorgan zu berichten. Die zuständigenVereinsorgane haben die von den Rechnungsprüfern aufgezeigtenGebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigteGefahren zu treffen. Das Leitungsorgan hat die Mitglieder über diegeprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren. Geschiehtdies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfereinzubinden. (5) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass das Leitungsorganbeharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegendenRechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dassim Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, sohaben sie vom Leitungsorgan die Einberufung einerMitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eineMitgliederversammlung einberufen.
Qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine
§ 22. (1) Das Leitungsorgan eines Vereins, dessen gewöhnlicheEinnahmen oder gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinander folgendenRechnungsjahren jeweils höher als eine Million Euro waren, hat abdem folgenden Rechnungsjahr an Stelle der Einnahmen- undAusgabenrechnung einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- undVerlustrechnung) aufzustellen. § 21 und die §§ 189 bis 193 Abs. 1und 193 Abs. 3 bis 216 HGB sind sinngemäß anzuwenden. DieVerpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses entfällt,sobald der Schwellenwert in zwei aufeinander folgendenRechnungsjahren nicht mehr überschritten wird. (2) Das Leitungsorgan eines Vereins, dessen gewöhnliche Einnahmenoder gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinander folgendenRechnungsjahren jeweils höher als 3 Millionen Euro waren oder dessenjährliches Aufkommen an im Publikum gesammelten Spenden in diesemZeitraum jeweils den Betrag von einer Million Euro überstieg, hateinen erweiterten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- undVerlustrechnung, Anhang) aufzustellen und überdies für dieAbschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer gemäß Abs. 4 zu sorgen.Dabei sind zusätzlich die §§ 222 bis 226 Abs. 1, 226 Abs. 3 bis 234,236 bis 239, 242, 269 Abs. 1 und 272 bis 276 HGB sinngemäßanzuwenden. Im Anhang sind jedenfalls Mitgliedsbeiträge, öffentlicheSubventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie Einkünfte auswirtschaftlichen Tätigkeiten und die ihnen jeweils zugeordnetenAufwendungen auszuweisen. Der Abschlussprüfer übernimmt die Aufgabender Rechnungsprüfer. Diese Verpflichtungen entfallen, sobald die imersten Satz genannten Schwellenwerte in zwei aufeinander folgendenRechnungsjahren nicht mehr überschritten werden. (3) Wenn und soweit ein öffentlicher Subventionsgeber zu einergleichwertigen Prüfung verpflichtet ist, bleibt ein hievon erfassterRechnungskreis von der Berechnung der Schwellenwerte gemäß Abs. 1und 2 und von der Prüfung durch den Abschlussprüfer oder durch dieRechnungsprüfer ausgenommen. Auf einen solchen Rechnungskreis sinddie Rechnungslegungsbestimmungen entsprechend dem darin erreichtenSchwellenwert anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung durch denöffentlichen Subventionsgeber ist im Fall des Abs. 2 demAbschlussprüfer, sonst den Rechnungsprüfern innerhalb von dreiMonaten ab Aufstellung des Jahresabschlusses beziehungsweise abErstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung mitzuteilen. (4) Als Abschlussprüfer können beeidete Wirtschaftsprüfer undSteuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- undSteuerberatungsgesellschaften, beeidete Buchprüfer und Steuerberateroder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften sowie Revisorenim Sinne des § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr.127/1997, herangezogen werden. (5) Stellt der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsachen fest,die erkennen lassen, dass der Verein seine bestehendenVerpflichtungen nicht erfüllen kann, oder die erwarten lassen, dassder Verein in Zukunft zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht inder Lage sein wird, so hat er dies der Vereinsbehörde mitzuteilen.Die Vereinsbehörde hat diesen Umstand im Vereinsregister ersichtlichzu machen. Die Eintragung ist wieder zu löschen, wenn derAbschlussprüfer mitteilt, dass die ihr zu Grunde liegenden Tatsachennicht mehr bestehen. Die Eintragung ist in einer Weise zu löschen,dass sie - abweichend von § 16 Abs. 2 - nicht weiter abfragbar ist.
Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins
§ 23. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mitseinem Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlichnur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oderauf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.
Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein
§ 24. (1) Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unterMissachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaftenOrganwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oderrechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet esdem Verein für den daraus entstandenen Schaden nach den §§ 1293 ffABGB; dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Bei derBeurteilung des Sorgfaltsmaßstabs ist eine Unentgeltlichkeit derTätigkeit zu berücksichtigen. Vereinsmitglieder sind in ihrerEigenschaft als Teilnehmer der Mitgliederversammlung keineOrganwalter. (2) Organwalter können insbesondere schadenersatzpflichtig werden,wenn sie schuldhaft 1. Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet, 2. Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen, 3. ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachtet, 4. die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt, 5. im Fall der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindert oder vereitelt oder 6. ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzthaben. (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einemseinem Inhalt nach gesetzmäßigen und ordnungsgemäß zustandegekommenen Beschluss eines zur Entscheidung statutengemäßzuständigen Vereinsorgans beruht. Die Ersatzpflicht entfällt jedochnicht, wenn der Organwalter dieses Vereinsorgan irregeführt hat. (4) Für Rechnungsprüfer gelten die Haftungshöchstgrenzen des § 275Abs. 2 HGB sinngemäß.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins
§ 25. (1) Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereinsgegen einen Organwalter kann die Mitgliederversammlung einenSondervertreter bestellen. Dazu kann die Mitgliederversammlungjedenfalls auch von einem allfälligen Aufsichtsorgan einberufenwerden. (2) Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung die Bestellungeines Sondervertreters ablehnt oder mit dieser Frage nicht befasstwird, können Ersatzansprüche von mindestens einem Zehntel allerMitglieder geltend gemacht werden. Diese bestellen für den Vereineinen Sondervertreter, der mit der Geltendmachung derErsatzansprüche betraut wird. (3) Dringt im Fall des Abs. 2 der Verein mit den erhobenenAnsprüchen nicht oder nicht zur Gänze durch, so tragen diebetreffenden Mitglieder die aus der Rechtsverfolgung erwachsendenKosten nach außen zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner) und imInnenverhältnis, sofern nicht anderes vereinbart ist, zu gleichenTeilen.
Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein
§ 26. Ein Verzicht auf oder ein Vergleich über Ersatzansprüche desVereins gegen Organwalter oder Prüfer ist Gläubigern des Vereinsgegenüber unwirksam. Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtigezahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Abwendung oderBeseitigung des Konkurses mit seinen Gläubigern vergleicht.
Ende der Rechtspersönlichkeit
§ 27. Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit derEintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklungerforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mitEintragung ihrer Beendigung.
Freiwillige Auflösung
§ 28. (1) Die Statuten bestimmen, unter welchen Voraussetzungensich ein Verein selbst auflösen kann und was in diesem Fall mit demVereinsvermögen zu geschehen hat. (2) Der Verein hat der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligenAuflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis derAbwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und diefür Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn derVertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnenvier Wochen nach der Auflösung mitzuteilen. (3) Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen dieEintragung der freiwilligen Auflösung im Vereinsregister und dieanderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten -abweichend von § 17 Abs. 2 - noch ein Jahr nach Eintragung derAuflösung allgemein abfragbar bleiben (§ 17 Abs. 1). Bis zurBetriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwilligeAuflösung überdies vom Verein binnen vier Wochen nach der Auflösungin einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zuveröffentlichen.
Behördliche Auflösung
§ 29. (1) Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach § 2 Abs. 3bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 derEuropäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte undGrundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden,wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigenWirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seinesrechtlichen Bestands nicht mehr entspricht. (2) Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen dieEintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung imVereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuellgewesenen Registerdaten - abweichend von § 17 Abs. 2 - noch ein Jahrnach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§ 17Abs. 1). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters istdie behördliche Auflösung überdies von der Vereinsbehördeunverzüglich in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmtenZeitung zu veröffentlichen. (3) Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens hat dieVereinsbehörde die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen zu dessenSicherung zu treffen. (4) Schließlich hat die Vereinsbehörde bei Vorhandensein einesVereinsvermögens dieses abzuwickeln. Wenn dies aus Gründenmöglichster Sparsamkeit, Raschheit, Einfachheit oder Zweckmäßigkeit,insbesondere im berechtigten Interesse Dritter, erforderlich ist,hat sie einen von ihr verschiedenen Abwickler zu bestellen.
Abwicklung, Nachabwicklung
§ 30. (1) Der aufgelöste Verein wird durch den Abwicklervertreten. In Erfüllung seiner Aufgabe stehen ihm alle nach denStatuten des aufgelösten Vereins den Vereinsorganen zukommendenRechte zu. Ein von der Vereinsbehörde bestellter Abwickler ist dabeian ihm erteilte Weisungen gebunden. (2) Der Abwickler hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zuverwerten. Er hat die noch laufenden Geschäfte zu beenden,Forderungen des Vereins einzuziehen und Gläubiger des Vereins zubefriedigen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit dies möglich underlaubt ist, dem in den Statuten bestimmten Zweck oder verwandtenZwecken, sonst Zwecken der Sozialhilfe zuzuführen. An dieVereinsmitglieder darf im Fall der freiwilligen Auflösung einesVereins verbleibendes Vermögen auf Grund einer entsprechendenBestimmung in den Statuten soweit verteilt werden, als es den Wertder von den Mitgliedern geleisteten Einlagen nicht übersteigt. (3) Ein von der Vereinsbehörde bestellter Abwickler hat auf seinVerlangen einen nach Maßgabe des vorhandenen Vereinsvermögensvorrangig zu befriedigenden Anspruch auf Ersatz seiner notwendigenBarauslagen und auf angemessene Vergütung seiner Tätigkeit. (4) Die im Zug einer Abwicklung nach behördlicher Vereinsauflösungvon der Vereinsbehörde oder von einem von ihr bestellten Abwicklervorgenommenen unentgeltlichen Vermögensübertragungen sind von denbundesrechtlich geregelten Abgaben befreit. (5) Der Abwickler hat die Beendigung der Abwicklung derVereinsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Funktion einesbehördlich bestellten Abwicklers endet mit seiner Enthebung durchdie Vereinsbehörde. Die Eintragung der Beendigung der Abwicklung imVereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuellgewesenen Registerdaten müssen - abweichend von § 17 Abs. 2 - nochein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben(§ 17 Abs. 1). (6) Stellt sich nach Beendigung des Vereins (§ 27) heraus, dass(noch weitere) Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, so ist gemäߧ§ 29 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 1 bis 5 vorzugehen. Für die Zeitder Nachabwicklung lebt der Verein vorübergehend wieder auf. Dieentsprechenden Eintragungen im Vereinsregister sind vorzunehmen; fürdie Eintragung der Beendigung der Nachabwicklung gilt Abs. 5 letzterSatz sinngemäß.
Strafbestimmung
§ 31. Wer 1. die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß § 11 Abs. 1 anzeigt oder 2. trotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt (§ 14 Abs. 1) oder 3. nach rechtskräftiger Auflösung des Vereins die Vereinstätigkeit fortsetzt oder 4. als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter a) die Anzeige einer Statutenänderung unterlässt (§ 14 Abs. 1) oder b) die organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß § 14 Abs. 2 und 3 bekannt gibt oder c) die freiwillige Auflösung des Vereins nicht gemäß § 28 Abs. 2 anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt (§ 28 Abs. 3) oder d) die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 2) oder 5. als Abwickler die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5)begeht - wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist- eine Verwaltungsübertretung und ist von derBezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einerBundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro,im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.
Verweisungen
§ 32. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen andererBundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltendenFassung anzuwenden. (2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen aufBestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändertoder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus denentsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft,gleichzeitig tritt das Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233/1951, außerKraft. (2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzesanhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes1951 zu Ende zu führen. (3) Vereinsstatuten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vereinesind - soweit erforderlich - bis spätestens 30. Juni 2006 an dieBestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen. (4) Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 21) und über diequalifizierte Rechnungslegung für große Vereine (§ 22) sinderstmalig auf Rechnungsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember2002 beginnen. Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 22 Abs. 1und 2 treten ein, wenn diese Merkmale an den beiden dem 1. Jänner2005 vorangehenden Abschlussstichtagen zutreffen; hat ein Verein einvom Kalenderjahr abweichendes Rechnungsjahr (§ 21 Abs. 1 letzterSatz), entsprechend später.
Vollziehung
§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich§§ 9 und 10, § 14 Abs. 2 und 3, §§ 15 bis 17 Abs. 7, § 17 Abs. 9,§§ 18 und 19, § 29, § 30 Abs. 5, § 31 der Bundesminister fürInneres, hinsichtlich § 2 Abs. 4, §§ 6 und 7, §§ 23 bis 26 derBundesminister für Justiz, hinsichtlich § 30 Abs. 4 derBundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister fürInneres und der Bundesminister für Justiz betraut.