Seit 01.12.2024 gilt das neue Oö. Hundehaltegesetz 2024.
Zum Thema Hundehaltung und neues Hundehaltegesetz 2024 gibt es auf der Webseite www.sichermithund.at alle wissenswerten Informationen für Hundehalter*innen.
Zur Information:
Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen zu melden.
Die Meldung hat zu enthalten:
* Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz der Hundehalterin oder des Hundehalters;
* Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;
* Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.
Der Meldung sind anzuschließen:
*der für das Halten des Hundes erforderliche Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung (§ 4 Abs. 1);
*der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 2 besteht;
*die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank gemäß § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz.
Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.
Findet ein Wechsel einer Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 2 statt, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter dies binnen vier Wochen unter Vorlage eines Nachweises der neuen Haftpflichtversicherung der Gemeinde bekannt zu geben.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe der allfälligen neuen Hundehalterin oder des allfälligen neuen Hundehalters oder den Wegzug mit dem Hund aus der bisherigen Hauptwohnsitzgemeinde innerhalb einer Woche der Gemeinde zu melden.
Führen von Hunden an öffentlichen Orten:
*Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
*In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
*Hunde spezieller Rassen gemäß § 6 ab dem vollendeten 12. Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid gemäß § 6 Abs. 3 vorliegt, und auffällige Hunde gemäß § 7 müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen (Abs. 5 Z 1), an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.
*Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, die dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
Alltagstauglichkeitsprüfung im Tierheim Freistadt möglich!
Kontakt: Frau Tamara Binder 0664/3486715 / Qualifizierte Hundetrainerin
Prüfungstermine im Tierheim Freistadt:
Prüfung im Jänner: 19. Jänner 2025
Probeprüfung: 09. März 2025
Prüfung: 23. März 2025
Anmeldeformular+Alltagstauglichkeitsprüfung.pdf herunterladen (0.09 MB)