Vereinsgesetz

Langtitel
Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG)
(NR: GP XXI RV 990 AB 1055 S. 97. BR: 6614 AB 6615 S. 686.)
StF: BGBl. I Nr. 66/2002

Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Verein
§ 2. Gründung des Vereins
§ 3. Statuten
§ 4. Name, Sitz
§ 5. Organe, Prüfer
§ 6. Geschäftsführung, Vertretung
§ 7. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
§ 8. Streitschlichtung
§ 9. Vereinsbehörden, Verfahren
§ 10. Vereinsversammlungen

2. Abschnitt
Entstehung des Vereins

§ 11. Anzeige der Vereinserrichtung
§ 12. Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist
§ 13. Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit
§ 14. Änderung der Statuten, der organschaftlichen Vertreter und
der Vereinsanschrift

3. Abschnitt
Vereinsregister und Datenverwendung

§ 15. Verwendung sensibler Daten
§ 16. Lokales Vereinsregister
§ 17. Erteilung von Auskünften
§ 18. Zentrales Vereinsregister
§ 19. Verwendung der Daten des Zentralen Vereinsregisters

4. Abschnitt
Vereinsgebarung

§ 20. Informationspflicht
§ 21. Rechnungslegung
§ 22. Qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine

5. Abschnitt
Haftung

§ 23. Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins
§ 24. Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem
Verein
§ 25. Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins
§ 26. Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein

6. Abschnitt
Beendigung des Vereins

§ 27. Ende der Rechtspersönlichkeit
§ 28. Freiwillige Auflösung
§ 29. Behördliche Auflösung
§ 30. Abwicklung, Nachabwicklung

7. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31. Strafbestimmung
§ 32. Verweisungen
§ 33. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 34. Vollziehung


1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Verein

§ 1. (1) Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein
freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten
organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur
Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der
Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1).
(2) Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das
Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet
werden.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für solche Zusammenschlüsse,
die nach anderen gesetzlichen Vorschriften in anderer Rechtsform
gebildet werden müssen oder auf Grund freier Rechtsformwahl nach
anderen gesetzlichen Vorschriften gebildet werden.
(4) Ein Zweigverein ist ein seinem Hauptverein statutarisch
untergeordneter Verein, der die Ziele des übergeordneten
Hauptvereins mitträgt. Eine Zweigstelle (Sektion) ist eine rechtlich
unselbständige, aber weitgehend selbständig geführte,
organisatorische Teileinheit eines Vereins.
(5) Ein Verband ist ein Verein, in dem sich in der Regel Vereine
zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen. Ein
Dachverband ist ein Verein zur Verfolgung gemeinsamer Interessen von
Verbänden.

Gründung des Vereins

§ 2. (1) Die Gründung eines Vereins umfasst seine Errichtung und
seine Entstehung. Der Verein wird durch die Vereinbarung von
Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als
Rechtsperson mit Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 1 oder mit
früherer Erlassung eines Bescheids gemäß § 13 Abs. 2.
(2) Die ersten organschaftlichen Vertreter des errichteten Vereins
können vor oder nach der Entstehung des Vereins bestellt werden.
Erfolgt die Bestellung erst nach der Entstehung des Vereins, so
vertreten die Gründer bis zur Bestellung der organschaftlichen
Vertreter gemeinsam den entstandenen Verein.
(3) Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres ab seiner
Entstehung organschaftliche Vertreter bestellt, so ist er von der
Vereinsbehörde aufzulösen. Die Frist ist von der Vereinsbehörde auf
Antrag der Gründer zu verlängern, wenn diese glaubhaft machen, dass
sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr
Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten.
(4) Für Handlungen im Namen des Vereins vor seiner Entstehung
haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand
(Gesamtschuldner). Rechte und Pflichten, die im Namen des Vereins
vor seiner Entstehung von den Gründern oder von bereits bestellten
organschaftlichen Vertretern begründet wurden, werden mit der
Entstehung des Vereins für diesen wirksam, ohne dass es einer
Genehmigung durch Vereinsorgane oder Gläubiger bedarf.

Statuten

§ 3. (1) Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern
und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen
berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.
(2) Die Statuten müssen jedenfalls enthalten:
1. den Vereinsnamen,
2. den Vereinssitz,
3. eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks,
4. die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten
und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel,
5. Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der
Mitgliedschaft,
6. die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder,
7. die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine
klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins
führt und wer den Verein nach außen vertritt,
8. die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer
Funktionsperiode,
9. die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die
Vereinsorgane,
10. die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem
Vereinsverhältnis,
11. Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und
die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen
Auflösung.
(3) Das Leitungsorgan eines Vereins ist verpflichtet, jedem
Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszufolgen.

Name, Sitz

§ 4. (1) Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den
Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein.
Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder
Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein.
(2) Der Sitz des Vereins muss im Inland liegen. Als Sitz ist der
Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche
Hauptverwaltung hat.

Organe, Prüfer

§ 5. (1) Die Statuten haben jedenfalls Organe zur gemeinsamen
Willensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung) sowie
zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach
außen (Leitungsorgan) vorzusehen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle vier Jahre
einzuberufen. Der gemeinsame Wille der Mitglieder kann auch im
Rahmen eines Repräsentationsorgans (Delegiertenversammlung) gebildet
werden. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsorgan
die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
(3) Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen.
Zu seinen Mitgliedern dürfen nur natürliche Personen bestellt
werden. Mit der Geschäftsführung und der Vertretung können auch
mehrere beziehungsweise verschiedene Vereinsorgane betraut sein.
Innerhalb eines Vereinsorgans können die Geschäfte und
Vertretungsaufgaben auch aufgeteilt werden.
(4) Sehen die Statuten ein Aufsichtsorgan vor, so muss dieses aus
mindestens drei natürlichen Personen bestehen. Seine Bestellung
obliegt der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder eines
Aufsichtsorgans müssen unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfen
keinem Organ mit Ausnahme der Mitgliederversammlung angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist. Sehen die Statuten
eines Vereins, der zwei Jahre lang im Durchschnitt mehr als
dreihundert Arbeitnehmer hat, ein Aufsichtsorgan vor, so müssen ihm
zu einem Drittel Arbeitnehmer angehören. Der jeweilige Durchschnitt
bestimmt sich nach den Arbeitnehmerzahlen an den jeweiligen
Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen Rechnungsjahrs. Das
Leitungsorgan hat jeweils zum Jahresletzten die Durchschnittsanzahl
festzustellen und dem Aufsichtsorgan mitzuteilen. Im Übrigen sind
die §§ 110 und 132 ArbVG sinngemäß anzuwenden.
(5) Jeder Verein hat mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen,
ein großer Verein im Sinne des § 22 Abs. 2 einen Abschlussprüfer.
Rechnungsprüfer wie Abschlussprüfer müssen unabhängig und unbefangen
sein, Abs. 4 vierter Satz gilt sinngemäß. Sofern die Statuten nicht
anderes vorsehen, wird der Abschlussprüfer für ein Rechnungsjahr
bestellt. Die Auswahl der Rechnungsprüfer und des Abschlussprüfers
obliegt der Mitgliederversammlung. Ist eine Bestellung noch vor der
nächsten Mitgliederversammlung notwendig, so hat das Aufsichtsorgan,
fehlt ein solches, das Leitungsorgan den oder die Prüfer
auszuwählen.

Geschäftsführung, Vertretung

§ 6. (1) Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist
Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hiefür genügt im Zweifel einfache
Stimmenmehrheit.
(2) Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist auch
Gesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven Vertretung des Vereins
sind die Organwalter allein befugt.
(3) Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage
der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber
unbeschränkbar. In den Statuten vorgesehene Beschränkungen wirken
nur im Innenverhältnis.
(4) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte
eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein (Insichgeschäfte)
bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder
Geschäftsführung befugten Organwalters.

Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

§ 7. Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt
und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten.
Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig,
sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich
angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene
Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.

Streitschlichtung

§ 8. (1) Die Statuten haben vorzusehen, dass Streitigkeiten aus
dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen
sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht
früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von
sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der
ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts
kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach
den §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird.
(2) Die Statuten haben die Zusammensetzung und die Art der
Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter
Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln. Den Streitparteien
ist beiderseitiges Gehör zu gewähren.

Vereinsbehörden, Verfahren

§ 9. (1) Vereinsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist in
erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen
Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz
entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.
(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes
bestimmt ist (§ 19 Abs. 2), nach dem in den Statuten angegebenen
Vereinssitz.

Vereinsversammlungen

§ 10. Für Versammlungen, die von einem Verein abgehalten werden,
gilt das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, mit der
Maßgabe, dass die Mitglieder des Vereins als geladene Gäste gemäß
§ 2 Abs. 1 dieses Gesetzes anzusehen sind.

2. Abschnitt
Entstehung des Vereins

Anzeige der Vereinserrichtung

§ 11. Die Errichtung eines Vereins (§ 2 Abs. 1) ist der
Vereinsbehörde von den Gründern oder den bereits bestellten
organschaftlichen Vertretern unter Angabe ihres Namens, ihres
Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen
maßgeblichen Anschrift (§ 4 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) mit
einem Exemplar der vereinbarten Statuten schriftlich anzuzeigen.
Bereits bestellte organschaftliche Vertreter haben zudem ihre
Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung anzugeben. Sofern
bereits vorhanden, ist auch die für Zustellungen maßgebliche
Anschrift des Vereins bekannt zu geben.

Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist

§ 12. (1) Die Vereinsbehörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen
des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid
zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird,
wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner
Organisation gesetzwidrig wäre.
(2) Eine Erklärung gemäß Abs. 1 muss ohne unnötigen Aufschub,
spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen der
Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich
und unter Angabe der Gründe erfolgen.
(3) Ergibt eine erste Prüfung der vorgelegten Statuten
Anhaltspunkte dafür, dass der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen
oder seiner Organisation gesetzwidrig sein könnte, so kann die
Vereinsbehörde, wenn dies zur Prüfung dieser Fragen im Interesse
eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, die in
Abs. 2 angeführte Frist mit Bescheid auf längstens sechs Wochen
verlängern.
(4) Ein Bescheid gemäß Abs. 3 muss ohne unnötigen Aufschub
schriftlich und unter Angabe der Gründe erlassen werden. Gegen einen
solchen Bescheid ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(5) Ein Bescheid gemäß Abs. 1 gilt hinsichtlich der in Abs. 2
angeführten und allenfalls gemäß Abs. 3 verlängerten Frist auch dann
als rechtzeitig erlassen, wenn seine Zustellung innerhalb dieser
Frist an der in der Errichtungsanzeige angegebenen Abgabestelle
versucht worden ist.

Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit

§ 13. (1) Ergeht binnen vier, im Fall einer Verlängerung gemäß
§ 12 Abs. 3 binnen längstens sechs Wochen nach Einlangen der
Errichtungsanzeige keine Erklärung gemäß § 12 Abs. 1, so gilt das
Schweigen der Vereinsbehörde als Einladung zur Aufnahme der
Vereinstätigkeit. Der mit Fristablauf entstandene Verein (§ 2
Abs. 1) kann seine Tätigkeit beginnen. Die Vereinsbehörde hat den
Anzeigern eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und einen Auszug
aus dem Vereinsregister zu übermitteln.
(2) Schon vor Fristablauf kann an die Anzeiger mit Bescheid eine
ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergehen,
sobald die Vereinsbehörde zu einer Erklärung gemäß § 12 Abs. 1
keinen Anlass sieht. Der Einladung ist eine unbeglaubigte Abschrift
der Statuten und ein Auszug aus dem Vereinsregister anzuschließen.
Gegen einen solchen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig.

Änderung der Statuten, der organschaftlichen Vertreter und der
Vereinsanschrift

§ 14. (1) Die §§ 1 bis 13 gelten sinngemäß auch für
Statutenänderungen. Ein Vereinsregisterauszug ist nur dann zu
übermitteln, wenn sich durch die Statutenänderung der Registerstand
geändert hat.
(2) Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unter
Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres
Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen
maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis
jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde
bekannt zu geben.
(3) Der Verein hat der Vereinsbehörde auch jede Änderung seiner
für Zustellungen maßgeblichen Anschrift binnen vier Wochen
mitzuteilen.

3. Abschnitt
Vereinsregister und Datenverwendung

Verwendung sensibler Daten

§ 15. Personenbezogene Daten gemäß § 16 Abs. 1 dürfen die
Vereinsbehörden im Interesse der Offenlegung der für den
Rechtsverkehr bedeutsamen Tatsachen sowie im Interesse der
Ausschließlichkeit der Vereinsnamen (§ 4 Abs. 1) auch dann
verwenden, wenn es sich im Hinblick auf den aus seinem Namen
erschließbaren Zweck eines Vereins (§ 4 Abs. 1) um besonders
schutzwürdige Daten im Sinne von § 4 Z 2 DSG 2000, BGBl. I Nr.
165/1999, handelt.

Lokales Vereinsregister

§ 16. (1) Die Vereinsbehörden erster Instanz haben für die in
ihrem örtlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine folgende
Vereinsdaten in einem Register evident zu halten:
1. den Namen der örtlich zuständigen Vereinsbehörde erster
Instanz;
2. den Namen des Vereins;
3. die ZVR-Zahl des Vereins gemäß § 18 Abs. 3;
4. das Datum des Entstehens des Vereins;
5. den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des
Vereins;
6. die statutenmäßige Regelung der Vertretung des Vereins;
7. die Funktion und den Namen der organschaftlichen Vertreter des
Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe den Namen der die
Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer;
8. das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen
maßgebliche Anschrift der organschaftlichen Vertreter des
Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe das Geburtsdatum, den
Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der
die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer;
9. die für den Bereich des Vereinswesens erstellte
verwaltungsbereichsspezifische Personenkennzeichnung der
organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten
Bekanntgabe die Personenkennzeichnung der die Errichtung des
Vereins anzeigenden Gründer;
10. den Beginn der Vertretungsbefugnis der organschaftlichen
Vertreter des Vereins und die statutenmäßige Dauer ihrer
Funktionsperiode;
11. die Mitteilung des Abschlussprüfers im Sinne des § 22 Abs. 5
erster Satz;
12. die freiwillige Auflösung und die rechtskräftige behördliche
Auflösung des Vereins;
13. die Abwicklung oder Nachabwicklung sowie den Namen des
Abwicklers und den Beginn seiner Vertretungsbefugnis;
14. das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen
maßgebliche Anschrift des Abwicklers;
15. die für den Bereich des Vereinswesens erstellte
verwaltungsbereichsspezifische Personenkennzeichnung des
Abwicklers;
16. die Beendigung der Abwicklung oder Nachabwicklung;
17. das Bestehen einer Auskunftssperre.
(2) Die Vereinsbehörde hat ihr bekannt gewordene Änderungen
eingetragener Tatsachen gemäß Abs. 1 im Register entsprechend
ersichtlich zu machen, im Fall der Unzulässigkeit hat sie die
betreffende Eintragung zu löschen. Ersetzte oder gelöschte
Eintragungen werden dadurch zu historischen Eintragungen. Mit der
Eintragung einer Vereinsauflösung gemäß Abs. 1 Z 12, im Fall einer
Abwicklung mit der Eintragung ihrer Beendigung gemäß Abs. 1 Z 16,
endet die Rechtspersönlichkeit des Vereins (§ 27) und werden alle
eingetragenen Tatsachen zu historischen Eintragungen. Historische
Eintragungen sind zu kennzeichnen, sie müssen lesbar und abfragbar
bleiben.
(3) Nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Ende der Rechtsfähigkeit
eines Vereins hat die Vereinsbehörde alle im Vereinsregister
verarbeiteten Daten endgültig zu löschen.
(4) Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem
Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem
Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage
beruhende Unrichtigkeiten einer Eintragung sind auf Antrag oder von
Amts wegen zu berichtigen.
(5) Bei den Sicherheitsdirektionen geführte Evidenzen
beziehungsweise Datenanwendungen dürfen solange weitergeführt
werden, bis das Zentrale Vereinsregister seinen Betrieb aufnimmt.
Die Sicherheitsdirektionen sind ermächtigt, bei In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes verarbeitete Registerdaten im Sinne des Abs. 1
an die Vereinsbehörden erster Instanz - soweit technisch möglich und
sinnvoll - zu übermitteln. Die Vereinsbehörden erster Instanz sind
ermächtigt, ihnen übermittelte Daten für Zwecke ihres Lokalen
Vereinsregisters zu verwenden.

Erteilung von Auskünften

§ 17. (1) Das Lokale Vereinsregister ist insofern ein öffentliches
Register im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 DSG 2000, als die
Vereinsbehörden erster Instanz auf Verlangen jedermann über die in
§ 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 angeführten Daten eines nach
seinem Namen oder seiner ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 3) bestimmten Vereins
(Einzelabfrage) Auskunft zu erteilen haben, soweit nicht auf Grund
einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Abs. 6 vorzugehen ist.
(2) Auskunft über die in § 16 Abs. 1 Z 8 und 14 angeführten Daten
sowie über historische Daten (§ 16 Abs. 2) eines Vereins ist
jedermann, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber
Dritten gemäß Abs. 6 vorzugehen ist, nur auf ausdrückliches
Verlangen und nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten
Interesses, an Private überdies nur bei Nachweis ihrer Identität zu
erteilen. Dem Verein selbst ist auf sein Verlangen jedenfalls
Auskunft zu erteilen; die Bestimmungen des § 26 DSG 2000 und die
Bestimmungen der §§ 17 und 17a AVG über die Akteneinsicht bleiben
unberührt.
(3) Die Auskunft ergeht mündlich oder in Form eines
Vereinsregisterauszugs. Scheint der gesuchte Verein im
Vereinsregister nicht auf, so hat die Antwort zu lauten: "Es liegen
über den gesuchten Verein keine Daten für eine
Vereinsregisterauskunft vor".
(4) Jeder im Vereinsregister eingetragene Verein kann im Fall
einer außergewöhnlichen Gefährdung, insbesondere bei Vorliegen
sensibler Daten (§ 15) bei der Vereinsbehörde beantragen, dass
Auskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem
Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse
glaubhaft gemacht wird. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von
höchstens zwei Jahren verfügt oder verlängert werden.
(5) Die Auskunftssperre ist zu widerrufen, sobald sich
herausstellt, dass
1. sich der Antragsteller durch die Auskunftssperre rechtlichen
Verpflichtungen entziehen will oder
2. der Grund für die Verfügung der Auskunftssperre weggefallen
ist.
(6) Soweit eine Auskunftssperre besteht, hat die Antwort zu
lauten: "Es liegen über den gesuchten Verein keine Daten für eine
Vereinsregisterauskunft vor." Eine Auskunft gemäß Abs. 1 oder 2 ist
dennoch zu erteilen, wenn der Auskunftswerber eine rechtliche
Verpflichtung des Betroffenen geltend machen kann. In einem solchen
Fall hat die Vereinsbehörde vor Erteilung der Auskunft den
Betroffenen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung zu
geben.
(7) Auskünfte aus Statuten sind durch Einsichtgewährung oder nach
Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten und gegen
Kostenersatz durch Herstellung von Ablichtungen oder Ausdrucken zu
erteilen.
(8) Wer eine Auskunft einholt darf darauf vertrauen, dass sie
richtig ist, es sei denn, er kennt die Unrichtigkeit oder muss sie
kennen. Liegt die Ursache einer unrichtigen Auskunft auf Seite des
Vereins, so haftet bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
ausschließlich der Verein für den entstandenen Vertrauensschaden.
(9) Auskünfte, die sich auf die Registerdaten aller oder mehrerer
nach anderen gemeinsamen Kriterien als ihrem Namen bestimmter
Vereine beziehen (Sammelabfrage), sind nicht zulässig. Sofern die
Behörden das Register automationsunterstützt führen, darf nicht
vorgesehen werden, dass die Gesamtmenge der gespeicherten Daten nach
anderen gemeinsamen Auswahlkriterien als dem Vereinsnamen geordnet
werden kann. Insbesondere darf die Auswählbarkeit der Vereinsdaten
aus der Gesamtmenge nach dem Namen einer physischen Person nicht
vorgesehen werden.

Zentrales Vereinsregister

§ 18. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein
automationsunterstütztes Zentrales Vereinsregister (ZVR) als
Informationsverbundsystem im Sinne des § 4 Z 13 DSG 2000 zu führen,
wobei der Bundesminister für Inneres sowohl die Funktion des
Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im
Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung ausübt.
Datenschutzrechtliche Auftraggeber des ZVR sind die Vereinsbehörden
erster Instanz.
(2) Die Vereinsbehörden erster Instanz haben dem Bundesminister
für Inneres für die Zwecke des ZVR ihre Vereinsdaten gemäß § 16
Abs. 1 Z 1 bis 17 im Weg der Datenfernübertragung zu überlassen;
Näheres über die Vorgangsweise bei der Überlassung der Daten nach
dem ersten Halbsatz und den Zeitpunkt, ab dem die jeweils
zuständigen Behörden diese Überlassungen vorzunehmen haben, hat der
Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherung der
Unverwechselbarkeit der erfassten Vereine bei Führung des ZVR für
die Vereinsbehörden jedem Verein eine fortlaufende
Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) beizugeben, die keine Informationen
über den Betroffenen enthält. Die ZVR-Zahl ist der zuständigen
Vereinsbehörde erster Instanz rückzumelden.

Verwendung der Daten des Zentralen Vereinsregisters

§ 19. (1) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm für Zwecke
des ZVR überlassenen Vereinsdaten so zu verarbeiten, dass deren
Auswählbarkeit aus der gesamten Menge nur nach dem Vereinsnamen und
der ZVR-Zahl der Vereine vorgesehen ist.
(2) Das Zentrale Vereinsregister umfasst die Vereinsdaten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 1 bis 17 und ist hinsichtlich der in § 16 Abs. 1 Z 1
bis 7, 10 bis 13 und 16 genannten Daten ein öffentliches Register im
Sinne von § 17 Abs. 2 Z 2 DSG 2000. Für die Erteilung von Auskünften
gilt § 17 sinngemäß. Auskünfte aus dem ZVR sind - abweichend von § 9
Abs. 3 - unabhängig vom Sitz eines Vereins von jeder Vereinsbehörde
erster Instanz zu erteilen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist der Bundesminister
für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im
ZVR verarbeiteten Daten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und
16 eines nach seinem Namen oder seiner ZVR-Zahl bestimmten Vereins,
für den keine Auskunftssperre gemäß § 17 Abs. 4 besteht, im Weg des
Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).
(4) Der Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebs des Zentralen
Vereinsregisters sowie Näheres über die Vorgangsweise bei dem in
Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Verwenden von Daten, die Voraussetzungen,
insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen
eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 3 eingeräumt werden kann, sind
vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei
für das Verwenden von Daten gemäß Abs. 3 insbesondere vorzusehen
ist, dass seitens des Empfängers sichergestellt wird, dass
1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter
welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,
2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach
Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den
Schutz vor Einsicht und Verwendung der Vereinsdaten durch
Unbefugte getroffen werden,
4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen
gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte
Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im
notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu
Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden
können, ergriffen werden,
7. eine Dokumentation über die gemäß Z 1 bis 6 getroffenen
Maßnahmen geführt wird.
(5) Die Eröffnung der Abfrageberechtigung im Zentralen
Vereinsregister gemäß Abs. 3 ist vom Bundesminister für Inneres zu
unterbinden, wenn
1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung
erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
2. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von
Auskünften verletzt wurden,
3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 7
verstoßen wurde oder
4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

4. Abschnitt
Vereinsgebarung

Informationspflicht

§ 20. Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der
Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein
Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat
das Leitungsorgan eine solche Information den betreffenden
Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

Rechnungslegung

§ 21. (1) Das Leitungsorgan hat dafür zu sorgen, dass die
Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es
hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen
einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der
Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahrs hat
das Leitungsorgan innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und
Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das
Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es
darf zwölf Monate nicht überschreiten.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im
Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab
Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Das
Leitungsorgan hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu
bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den
Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder
Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 6 Abs. 4), ist besonders
einzugehen.
(4) Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan und einem
allenfalls bestehenden Aufsichtsorgan zu berichten. Die zuständigen
Vereinsorgane haben die von den Rechnungsprüfern aufgezeigten
Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte
Gefahren zu treffen. Das Leitungsorgan hat die Mitglieder über die
geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren. Geschieht
dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer
einzubinden.
(5) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass das Leitungsorgan
beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden
Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass
im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so
haben sie vom Leitungsorgan die Einberufung einer
Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine
Mitgliederversammlung einberufen.

Qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine

§ 22. (1) Das Leitungsorgan eines Vereins, dessen gewöhnliche
Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinander folgenden
Rechnungsjahren jeweils höher als eine Million Euro waren, hat ab
dem folgenden Rechnungsjahr an Stelle der Einnahmen- und
Ausgabenrechnung einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung) aufzustellen. § 21 und die §§ 189 bis 193 Abs. 1
und 193 Abs. 3 bis 216 HGB sind sinngemäß anzuwenden. Die
Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses entfällt,
sobald der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden
Rechnungsjahren nicht mehr überschritten wird.
(2) Das Leitungsorgan eines Vereins, dessen gewöhnliche Einnahmen
oder gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinander folgenden
Rechnungsjahren jeweils höher als 3 Millionen Euro waren oder dessen
jährliches Aufkommen an im Publikum gesammelten Spenden in diesem
Zeitraum jeweils den Betrag von einer Million Euro überstieg, hat
einen erweiterten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung, Anhang) aufzustellen und überdies für die
Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer gemäß Abs. 4 zu sorgen.
Dabei sind zusätzlich die §§ 222 bis 226 Abs. 1, 226 Abs. 3 bis 234,
236 bis 239, 242, 269 Abs. 1 und 272 bis 276 HGB sinngemäß
anzuwenden. Im Anhang sind jedenfalls Mitgliedsbeiträge, öffentliche
Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie Einkünfte aus
wirtschaftlichen Tätigkeiten und die ihnen jeweils zugeordneten
Aufwendungen auszuweisen. Der Abschlussprüfer übernimmt die Aufgaben
der Rechnungsprüfer. Diese Verpflichtungen entfallen, sobald die im
ersten Satz genannten Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden
Rechnungsjahren nicht mehr überschritten werden.
(3) Wenn und soweit ein öffentlicher Subventionsgeber zu einer
gleichwertigen Prüfung verpflichtet ist, bleibt ein hievon erfasster
Rechnungskreis von der Berechnung der Schwellenwerte gemäß Abs. 1
und 2 und von der Prüfung durch den Abschlussprüfer oder durch die
Rechnungsprüfer ausgenommen. Auf einen solchen Rechnungskreis sind
die Rechnungslegungsbestimmungen entsprechend dem darin erreichten
Schwellenwert anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung durch den
öffentlichen Subventionsgeber ist im Fall des Abs. 2 dem
Abschlussprüfer, sonst den Rechnungsprüfern innerhalb von drei
Monaten ab Aufstellung des Jahresabschlusses beziehungsweise ab
Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung mitzuteilen.
(4) Als Abschlussprüfer können beeidete Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaften, beeidete Buchprüfer und Steuerberater
oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften sowie Revisoren
im Sinne des § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr.
127/1997, herangezogen werden.
(5) Stellt der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsachen fest,
die erkennen lassen, dass der Verein seine bestehenden
Verpflichtungen nicht erfüllen kann, oder die erwarten lassen, dass
der Verein in Zukunft zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht in
der Lage sein wird, so hat er dies der Vereinsbehörde mitzuteilen.
Die Vereinsbehörde hat diesen Umstand im Vereinsregister ersichtlich
zu machen. Die Eintragung ist wieder zu löschen, wenn der
Abschlussprüfer mitteilt, dass die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen
nicht mehr bestehen. Die Eintragung ist in einer Weise zu löschen,
dass sie - abweichend von § 16 Abs. 2 - nicht weiter abfragbar ist.

5. Abschnitt
Haftung

Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins

§ 23. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit
seinem Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich
nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder
auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.

Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein

§ 24. (1) Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter
Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder
rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet es
dem Verein für den daraus entstandenen Schaden nach den §§ 1293 ff
ABGB; dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Bei der
Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs ist eine Unentgeltlichkeit der
Tätigkeit zu berücksichtigen. Vereinsmitglieder sind in ihrer
Eigenschaft als Teilnehmer der Mitgliederversammlung keine
Organwalter.
(2) Organwalter können insbesondere schadenersatzpflichtig werden,
wenn sie schuldhaft
1. Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet,
2. Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in
Angriff genommen,
3. ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen
des Vereins missachtet,
4. die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen
nicht rechtzeitig beantragt,
5. im Fall der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindert
oder vereitelt oder
6. ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber
Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt
haben.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem
seinem Inhalt nach gesetzmäßigen und ordnungsgemäß zustande
gekommenen Beschluss eines zur Entscheidung statutengemäß
zuständigen Vereinsorgans beruht. Die Ersatzpflicht entfällt jedoch
nicht, wenn der Organwalter dieses Vereinsorgan irregeführt hat.
(4) Für Rechnungsprüfer gelten die Haftungshöchstgrenzen des § 275
Abs. 2 HGB sinngemäß.

Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins

§ 25. (1) Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins
gegen einen Organwalter kann die Mitgliederversammlung einen
Sondervertreter bestellen. Dazu kann die Mitgliederversammlung
jedenfalls auch von einem allfälligen Aufsichtsorgan einberufen
werden.
(2) Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung die Bestellung
eines Sondervertreters ablehnt oder mit dieser Frage nicht befasst
wird, können Ersatzansprüche von mindestens einem Zehntel aller
Mitglieder geltend gemacht werden. Diese bestellen für den Verein
einen Sondervertreter, der mit der Geltendmachung der
Ersatzansprüche betraut wird.
(3) Dringt im Fall des Abs. 2 der Verein mit den erhobenen
Ansprüchen nicht oder nicht zur Gänze durch, so tragen die
betreffenden Mitglieder die aus der Rechtsverfolgung erwachsenden
Kosten nach außen zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner) und im
Innenverhältnis, sofern nicht anderes vereinbart ist, zu gleichen
Teilen.

Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein

§ 26. Ein Verzicht auf oder ein Vergleich über Ersatzansprüche des
Vereins gegen Organwalter oder Prüfer ist Gläubigern des Vereins
gegenüber unwirksam. Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige
zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Abwendung oder
Beseitigung des Konkurses mit seinen Gläubigern vergleicht.

6. Abschnitt
Beendigung des Vereins

Ende der Rechtspersönlichkeit

§ 27. Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der
Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung
erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit
Eintragung ihrer Beendigung.

Freiwillige Auflösung

§ 28. (1) Die Statuten bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
sich ein Verein selbst auflösen kann und was in diesem Fall mit dem
Vereinsvermögen zu geschehen hat.
(2) Der Verein hat der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen
Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der
Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die
für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der
Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen
vier Wochen nach der Auflösung mitzuteilen.
(3) Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die
Eintragung der freiwilligen Auflösung im Vereinsregister und die
anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten -
abweichend von § 17 Abs. 2 - noch ein Jahr nach Eintragung der
Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§ 17 Abs. 1). Bis zur
Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige
Auflösung überdies vom Verein binnen vier Wochen nach der Auflösung
in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu
veröffentlichen.

Behördliche Auflösung

§ 29. (1) Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach § 2 Abs. 3
bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der
Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden,
wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen
Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines
rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.
(2) Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die
Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im
Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell
gewesenen Registerdaten - abweichend von § 17 Abs. 2 - noch ein Jahr
nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§ 17
Abs. 1). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist
die behördliche Auflösung überdies von der Vereinsbehörde
unverzüglich in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten
Zeitung zu veröffentlichen.
(3) Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens hat die
Vereinsbehörde die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen zu dessen
Sicherung zu treffen.
(4) Schließlich hat die Vereinsbehörde bei Vorhandensein eines
Vereinsvermögens dieses abzuwickeln. Wenn dies aus Gründen
möglichster Sparsamkeit, Raschheit, Einfachheit oder Zweckmäßigkeit,
insbesondere im berechtigten Interesse Dritter, erforderlich ist,
hat sie einen von ihr verschiedenen Abwickler zu bestellen.

Abwicklung, Nachabwicklung

§ 30. (1) Der aufgelöste Verein wird durch den Abwickler
vertreten. In Erfüllung seiner Aufgabe stehen ihm alle nach den
Statuten des aufgelösten Vereins den Vereinsorganen zukommenden
Rechte zu. Ein von der Vereinsbehörde bestellter Abwickler ist dabei
an ihm erteilte Weisungen gebunden.
(2) Der Abwickler hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zu
verwerten. Er hat die noch laufenden Geschäfte zu beenden,
Forderungen des Vereins einzuziehen und Gläubiger des Vereins zu
befriedigen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit dies möglich und
erlaubt ist, dem in den Statuten bestimmten Zweck oder verwandten
Zwecken, sonst Zwecken der Sozialhilfe zuzuführen. An die
Vereinsmitglieder darf im Fall der freiwilligen Auflösung eines
Vereins verbleibendes Vermögen auf Grund einer entsprechenden
Bestimmung in den Statuten soweit verteilt werden, als es den Wert
der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen nicht übersteigt.
(3) Ein von der Vereinsbehörde bestellter Abwickler hat auf sein
Verlangen einen nach Maßgabe des vorhandenen Vereinsvermögens
vorrangig zu befriedigenden Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen
Barauslagen und auf angemessene Vergütung seiner Tätigkeit.
(4) Die im Zug einer Abwicklung nach behördlicher Vereinsauflösung
von der Vereinsbehörde oder von einem von ihr bestellten Abwickler
vorgenommenen unentgeltlichen Vermögensübertragungen sind von den
bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.
(5) Der Abwickler hat die Beendigung der Abwicklung der
Vereinsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Funktion eines
behördlich bestellten Abwicklers endet mit seiner Enthebung durch
die Vereinsbehörde. Die Eintragung der Beendigung der Abwicklung im
Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell
gewesenen Registerdaten müssen - abweichend von § 17 Abs. 2 - noch
ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben
(§ 17 Abs. 1).
(6) Stellt sich nach Beendigung des Vereins (§ 27) heraus, dass
(noch weitere) Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, so ist gemäß
§§ 29 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 1 bis 5 vorzugehen. Für die Zeit
der Nachabwicklung lebt der Verein vorübergehend wieder auf. Die
entsprechenden Eintragungen im Vereinsregister sind vorzunehmen; für
die Eintragung der Beendigung der Nachabwicklung gilt Abs. 5 letzter
Satz sinngemäß.

7. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmung

§ 31. Wer
1. die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die
Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der
ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden
Vereinstätigkeit nicht gemäß § 11 Abs. 1 anzeigt oder
2. trotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 eine
Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter
Statuten fortsetzt (§ 14 Abs. 1) oder
3. nach rechtskräftiger Auflösung des Vereins die Vereinstätigkeit
fortsetzt oder
4. als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter
a) die Anzeige einer Statutenänderung unterlässt (§ 14 Abs. 1)
oder
b) die organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die
Vereinsanschrift nicht gemäß § 14 Abs. 2 und 3 bekannt gibt
oder
c) die freiwillige Auflösung des Vereins nicht gemäß § 28
Abs. 2 anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt (§ 28
Abs. 3) oder
d) die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach
freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5
in Verbindung mit § 28 Abs. 2) oder
5. als Abwickler die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach
freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5)
begeht - wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist
- eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro,
im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

Verweisungen

§ 32. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf
Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert
oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den
entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft,
gleichzeitig tritt das Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233/1951, außer
Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes
anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes
1951 zu Ende zu führen.
(3) Vereinsstatuten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vereine
sind - soweit erforderlich - bis spätestens 30. Juni 2006 an die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.
(4) Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 21) und über die
qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine (§ 22) sind
erstmalig auf Rechnungsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2002 beginnen. Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 22 Abs. 1
und 2 treten ein, wenn diese Merkmale an den beiden dem 1. Jänner
2005 vorangehenden Abschlussstichtagen zutreffen; hat ein Verein ein
vom Kalenderjahr abweichendes Rechnungsjahr (§ 21 Abs. 1 letzter
Satz), entsprechend später.

Vollziehung

§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
§§ 9 und 10, § 14 Abs. 2 und 3, §§ 15 bis 17 Abs. 7, § 17 Abs. 9,
§§ 18 und 19, § 29, § 30 Abs. 5, § 31 der Bundesminister für
Inneres, hinsichtlich § 2 Abs. 4, §§ 6 und 7, §§ 23 bis 26 der
Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 30 Abs. 4 der
Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für
Inneres und der Bundesminister für Justiz betraut.