Bauvorhaben ohne Bewilligungs- oder Anzeigepflicht

Für bestimmte kleinere Bauvorhaben ist gem. § 26 OÖ Bauordnung 1994 weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich, sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen verletzt werden. Dazu zählen insbesondere:

  • der Innenausbau und der Einbau von Sanitärräumen, soweit keine tragenden Bauteile oder brandschutzrelevante Bereiche betroffen sind,
  • temporäre Baustelleneinrichtungen wie Bauhütten,
  • Bauvorhaben auf behördliche Anordnung,
  • freistehende oder Stützmauern bis 1,50 m Höhe sowie einfache Einfriedungen, Wild- und Weidezäune,
  • Pergolen, Spielhäuser und ähnliche Einrichtungen,
  • kleinere Schwimm- oder Löschteiche bis 1,50 m Tiefe und max. 50 m² Wasserfläche,
  • kleinere Nebengebäude und Schutzdächer bis 15 m² Fläche und max. 3 m Traufenhöhe,
  • Folientunnels zur Pflanzenzucht,
  • Grill- oder Selchanlagen für den Privatgebrauch (sofern es sich nicht um Gebäude handelt),
  • Photovoltaik- und Solaranlagen sowie Windkraftanlagen, sofern sie laut Oö. Elektrizitätswirtschaftsgesetz nicht bewilligungspflichtig sind.

Bitte beachten Sie: Auch bei bewilligungsfreien Vorhaben sind die Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans einzuhalten. Wir bitten Sie, auch in Falle eines bewilligungs- oder anzeigefreien Bauvorhabens mit uns Kontakt aufzunehmen.

 

Zuständig